Dorfgemeinschaft Spreda - Deindrup

Satzung

§ 1 - Name, Sitz, Zweck

  1. Der Verein führt den Namen Dorfgemeinschaft Spreda-Deindrup.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Spreda-Deindrup und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.
    1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein hat die Aufgabe,
    1. Aufgaben der Umwelt - und Landschaftspflege wahrzunehmen und die Dorfverschönerung zu unterstützen,
    2. heimatliches Brauchtum und Kulturgut zu erhalten und zu pflegen. Der Satzungszweck wird insbesondere erfüllt durch kulturelle Ausstellungen, Vorträge, sowie Jugend.- und Seniorenarbeit bzw. Ortspflegearbeiten.
  6. Der Verein arbeitet politisch und konfessionell neutral.

 

§ 2 - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person erwerben, wenn sie sich verpflichtet, diese Satzung zu beachten. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Eine Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  3. Ein Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. wegen Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung,
    2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.

 

§ 3 - Beiträge

Die Höhe und Fälligkeit der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge werden von der Hauptversammlung festgelegt.

 

§ 4 - Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 5 - Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. Beirat

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung wird für diese Tätigkeit nicht gezahlt.

 

§ 6 - Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die Jahreshauptversammlung findet in jedem Jahr statt.
  3. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen. Mit der Einberufung ist die vollständige Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat folgende Tagesordnungspunkte zu enthalten:
    1. Feststellen der Stimmberechtigten
    2. Rechenschaftsberichte des Vorstandes
    3. Rechenschaftsberichte des Schatzmeisters
    4. Prüfungsbericht der Kassenprüfer
    5. Beschluss über die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters
    6. Wahlen, soweit erforderlich
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn:
    1. der Vorstand es für erforderlich hält
    2. mindestens der sechste Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es schriftlich verlangt.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 7 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister, dem Protokollführer und dem Medienbeauftragten.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
  3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
  5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Lage der Geschäfte dies erfordert oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies aus besonderen Gründen fordern.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus oder ist ein Mitglied des Vorstandes andauernd an der Ausübung seines Amtes gehindert, kann der Vorstand das Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung mit einem geeigneten Mitglied besetzen.

 

§ 8 - Beirat

  1. Der Beirat besteht aus bis zu 8 natürlichen Personen. Seine Mitglieder dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Der Beirat ist beratend für den Vorstand tätig.

 

§ 9 - Kassenführung

  1. Der Schatzmeister führt die Vereinskasse nach Maßgabe von Vorstandsbeschlüssen.
  2. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei gewählte Kassenprüfer geprüft.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.

 

§ 10 - Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  3. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke  fällt das Vermögen an den Heimatverein Langförden.

 

 

 

 

 

 

© Reinhold Bothe | Otto Staggenborg

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